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ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

Für Hajek-IT (nachfolgend als „Auftragnehmer“ bzw. „AN“ bezeichnet).

Vertragsumfang und Geltung 
Für alle Angebote und Verträge des AN mit seinen Vertragspartnern („Auftraggeber“ bzw. „AG“) über die Erbringung von Dienstleistungen („Dienstleistungen“) und über Standard-Software („Lieferungen“) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Bei den Dienstleistungen handelt es sich insbesondere um Installation, Implementierung, Konfiguration von Standard-Software, Erstellung von Individualsoftware, Bereitstellung eines Gateways sowie Schulung. Bei Angeboten und Verträgen über Dienstleistungen und Lieferungen gilt folgende Rangfolge: 1. Angebot des AN 2. diese AGB 
Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf seine eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch wenn diese nach diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen erstellt wurden. Jede Abweichung muss, um gültig zu sein, im Voraus ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Für alle Angebote des AN über Standard-Software bzw. Hardware dritter Hersteller („Lieferung von Dritt-SSW bzw. Dritt-HW“) gelten die Geschäfts-, Lizenz und Wartungsbedingungen des jeweiligen Standard-Software- bzw. Hardware-Herstellers („AGB SSW- bzw. HW-Hersteller“ ETRON, siTPOS, cashON, ergänzt durch diese AGB. Für alle Angebote des AN über Hosting („Hosting“) gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN über Hosting („AGB Hosting“) ergänzt durch diese AGB. Für alle Angebote des AN über Support („Support“) gelten die AGB des AN für Service- und Wartungsleistungen („AGB Support“). Bei Angeboten des AN über Dritt-SSW bzw. –HW, Hosting bzw. Support gilt folgende Rangfolge: 1. Angebot des AN 2. AGB SSW- bzw. HW-Hersteller oder AGB Hosting bzw. AGB Support 3. diese AGB
Diese AGB, die AGB SSW- bzw. HW-Hersteller sowie die AGB Hosting bzw. die AGB Support sind jedenfalls integrierter Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses, das mit dem AN geschlossen wird. Der AG erklärt, dass ihm diese AGB, die AGB SSW-bzw. HW-Hersteller sowie die AGB Hosting bzw. AGB Support bekannt sind und er mit diesen einverstanden ist.
Abweichungen von diesen AGB, AGB SSW- bzw. HW-Hersteller bzw. AGB Hosting oder AGB Support sind für den AN nur verbindlich, wenn sie schriftlich und unterfertigt vereinbart wurden. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Allgemeine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des AG gelten nur, wenn der AN deren Geltung vorab ausdrücklich schriftlich bestätigt. Der Auftraggeber erklärt mit der Annahme des Angebots des AN seine Zustimmung zur Vereinbarung von allfälligen vom dispositiven Recht abweichenden Bestimmungen im Angebot, diesen AGB bzw. AGB SSW- bzw. HW-Hersteller bzw. AGB Hosting und AGB Support. Vertrags- und Geschäftssprache ist Deutsch.

  1. Angebot, Vertragsabschluss, Vertragsgegenstand 
    Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Der Vertrag gilt erst als abgeschlossen, wenn der AN nach Erhalt der Bestellung des AG eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt habt. Allfällige in der Bestellung vom Angebot abweichende oder im Angebot des AN nicht geregelte Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, diese werden vom AN in der Auftragsbestätigung oder sonst in Schriftform ausdrücklich bestätigt. Vertragsänderungen, Storni und sonstige Vereinbarungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des AN. Der AG hat dem AN nach Vertragsabschluss unverzüglich Änderungen von Tatsachen mitzuteilen, die der AN für die Angebotskalkulation und Vertragsdurchführung zugrunde gelegt hat oder die Änderungen in der Durchführung der Lieferung bzw. Erbringung der Dienstleistungen erfordern könnten. Der AN ist in diesem Fall zu entsprechenden Vertrags- bzw. Preisanpassungen berechtigt. Bei erheblichen Tatsachenänderungen ist der AN auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der AN ist berechtigt, den Vertrag durch sachverständige, unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Mit Beginn der Vertragserfüllung durch den AN nimmt der AG den Inhalt des Angebots und der Auftragsbestätigung samt diesen AGB bzw. AGB SSW- bzw. HW-Hersteller, AGB Hosting bzw. AGB Support als ausschließlichen Vertragsinhalt an. Bei Lieferung Dritt SSW bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme. Darüber hinaus vom AG gewünschte Schulungen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

  2. Preise, Steuern und Gebühren
    Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den jeweiligen einzelnen Vertrag. Die genannten Preise verstehen sich ab dem Geschäftssitz des AN. Die Kosten von Programmträgern (z.B. CD, DVD, USB-Stick, usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. Es gelten die am Tag der Lieferung bzw. Erbringung der Dienstleistung gültigen Listenpreise. Die Abrechnung der vom AN erbrachten  Dienstleistungen erfolgt nach dem tatsächlichen Aufwand unmittelbar nach Erbringung der Dienstleistungen bzw. monatlich bei einer Vertragsdauer von mehr als einem Monat. Bei den Preisangaben in Angeboten des AN handelt es sich – wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist - lediglich um eine Schätzung. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem AG gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

  3. Liefertermin 
    Der AN ist bestrebt, etwaige vereinbarte Termine für Lieferungen bzw. die Erbringung von Dienstleistung möglichst genau einzuhalten, diese sind jedoch unverbindlich. (Schadenersatz) Ansprüche aus einer allfälligen Nichteinhaltung von Fristen bzw. Terminen stehen dem AG nicht zu. Bei Verträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der AN berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen. Leistungshindernisse, die der AN nicht zu vertreten hat, berechtigt den AN, die Lieferungen / Dienstleistungen und / oder etwaige schriftlich vereinbarte Termine um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände beim AG, beim AN selbst oder bei einem seiner Lieferanten / Subunternehmer eintreten.

  4. Zahlung 
    Die vom AN gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind netto bei Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Zahlungen des Auftraggebers gelten erst mit dem Einlangen auf dem Geschäftskonto des AN als geleistet. Etwaige Schwierigkeiten beim Transfer von Rechnungsbeträgen gehen zulasten des Auftraggebers. Es bleibt ausschließlich dem AN vorbehalten, auf welche von mehreren Forderungen eingehende Zahlungen gutgeschrieben werden. Innerhalb derselben Forderung werden die eingehenden Beträge zunächst auf Kosten einer (außer)gerichtlichen, dann auf Zinsen und schließlich auf das Kapital angerechnet. Wenn eine Zahlung mehr als sechzig (60) Tage nach dem Fälligkeitsdatum noch aussteht, behält Hajek-IT e.U. sich das Recht vor, die Dienste eines Inkassounternehmens in Anspruch zu nehmen. Alle Gerichtskosten gehen zu Lasten des Kunden. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der AN berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Erbringung der Dienstleistung. Gestaltet sich die Finanzlage des Auftraggebers aus der Sicht des AN ungünstig oder ist er in Zahlungsverzug, so ist der AN berechtigt, die Erfüllung der eigenen Verpflichtung, auch jener aus einem anderen Titel an den Auftraggeber zu erbringenden Leistungen, gleichgültig welcher Art, bis zur Zahlung aufzuschieben und die Lieferung zurückzubehalten bzw. die Erbringung der Dienstleistungen zu unterbrechen oder einzustellen; den ganzen noch offen Preis bzw. Entgelte fällig zustellen ( Terminverlust); Sicherstellung auch noch nicht fälliger fälliger Ansprüche aus sämtlichen Vereinbarungen nach Wahl des AN zu beanspruchen; ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe der jeweiliges üblichen Bankrate für Kontokorrentkredite, jedoch mindestens 12% Zinsen p.a. zu verrechnen; bei Nichteinhaltung einer angemessene Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger (Gesamt)Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit einer ihm allenfalls gegen den AN zustehenden Forderung gegen eine Forderung des AN aufzurechnen oder allenfalls gegen den AN zustehende Forderungen an Dritte natürliche oder juristische Personen abzutreten oder zu verpfänden (Aufrechnungs- und Abtretungsverbot).

  5. Urheberrecht und Nutzung Lieferungen und Dienstleistungen
    Der AG erhält das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, Ergebnisse der Dienstleistungen ausschließlich zum unternehmensinternen Gebrauch innerhalb Österreichs für den im Vertrag definierten Einsatzzweck zu nutzen. Alle anderen Verwertungs- bzw. Nutzungsrechte verbleiben beim AN, unabhängig davon, ob die Dienstleistung allein durch den AN oder durch beide Parteien entwickelt wurde. Die Nutzung der Ergebnisse erbrachter Dienstleistungen für mit dem AG verbundene Unternehmen bedarf einer gesonderten, schriftlichen Vereinbarung. Der AG ist nicht berechtigt, die Ergebnisse der Dienstleistungen Dritten teilweise oder vollständig, entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen bzw. zu überlassen bzw. zu vermieten. Der AN ist berechtigt, Dienstleistungen sowie Lieferungen zu entwickeln, benutzen, anbieten und lizensieren, die Ähnlichkeit oder Beziehung zu den Dienstleistungen bzw. Lieferungen haben, die für den AG geleistet bzw. entwickelt wurden. Jede Verletzung der (Urheber-)Rechte des AN zieht entsprechende (Schadenersatz-)Ansprüche nach sich. Lieferungen von SSW: Bei Dritt-SSW erfolgt die Rechtseinräumung gemäß den jeweiligen AGB-SSW-Hersteller. In jedem Fall wird dem AG lediglich das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht eingeräumt, die Dritt-SSW ausschließlich zum unternehmensinternen Gebrauch innerhalb Österreichs für den im Vertrag definierten Einsatzzweck zu nutzen.

  6. Rücktrittsrecht 
    Der AN ist zum Rücktritt vom mit dem AG abgeschlossenen Vertrag berechtigt: 1.) a) bei wiederholter oder schwerwiegender Verletzung des Vertrags bzw. dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen; b) für den Fall der Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des AG; c) bei Erwerb des AG durch einen Mitbewerber des AN; 2.) a) im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Unternehmen des AG bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Sinne des § 25a IO; b) wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Vorliegens eines wichtigen Grundes, wie insbesondere den unter Abs 1.) a) bzw. c) dieser Bestimmung genannten Kündigungsgründen; c) bei Nicht-Fortführung des Unternehmens des AG im Insolvenzverfahren; d) bei Verzug des AG mit der Erfüllung von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Vertragspflichten; e) bei Verstoß des AG gegen im Vertrag bzw. in diesen Geschäftsbedingungen vereinbarten Nebenpflichten; f) wenn die Auflösung des Vertrags zur Abwendung persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile für den AN unerlässlich ist. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Unternehmen des Auftraggebers behält sich der AN vor, die Zahlungs- bzw. Leistungskonditionen zu ändern, insbesondere auf Zug-um-Zug-Leistung umzustellen bzw. den Auftraggeber zur Vorleistung zu verpflichten; im Falle der Vorleistungspflicht des AN wird diese aufgehoben bzw. erbringt der AN seine Leistung künftig nur gegen Erlag einer Kaution durch den Auftraggeber. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des AN liegen, entbinden den AN von der Lieferverpflichtung bzw. von der Verpflichtung zur Erbringung der Dienstleistungen bzw. gestatten dem AN eine Neufestsetzung der vereinbarten Liefer- bzw.  Erfüllungszeit. Stornierungen durch den AG sind nur mit schriftlicher Zustimmung des AN möglich. Ist der AN mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

  7. Garantiebedingungen, Gewährleistung, Wartung, Änderungen
  8. Die Garantie für alle gelieferten Hardwaresysteme gilt für mindestens zwölf Monate; in bestimmten Fällen kann sie durch individuelle Vereinbarung auf bis zu fünf Jahre verlängert werden. Die Garantie umfasst die Funktionsfähigkeit der Geräte entsprechend den Produktspezifikationen und beginnt mit der Bestellung. Ein Austausch von Maschinen oder Maschinenteilen ist möglich. Ersatzteile können dabei entweder fabrikneu oder zertifiziert aufgearbeitet sein und erhalten mindestens die gleiche Funktionalität sowie den gleichen Gewährleistungsstatus wie die ersetzten Teile.Diese Garantie beinhaltet ausschließlich eine Bring-in-Garantie, das heißt, die Geräte sind im Servicefall an uns einzusenden. Einsätze vor Ort sind nicht Bestandteil der Garantieleistungen und daher grundsätzlich kostenpflichtig.
  9. Bei Dienstleistungen gewährleistet der AN, dass die Erbringung der Dienstleistungen gemäß dem Stand der Technik erfolgt; bei der Vertragserfüllung ein hoher Sorgfalts- und Qualitätsmaßstab angewendet wird; bei der Leistungserbringung nur kompetentes Personal eingesetzt wird. Falls im Vertrag ausdrücklich eine Erfolgsverantwortlichkeit vereinbart ist,  gewährleistet  der AN, dass die erbrachten Dienstleistungen den vertraglich vereinbarten Vorgaben in den für den AG wesentlichen Belangen entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihre Tauglichkeit demgegenüber erheblich aufheben oder mindern; diese Gewährleistung gilt auch für Lieferungen. Der AN macht darüber hinaus keine Performance Zusagen bzw. –Garantien. Der AN kann nicht zusichern, dass die in den Dienstleistungsergebnissen bzw. Lieferungen enthaltenen Funktionen in einer vom AG ausgewählten Kombination (sofern nicht von vornherein durch vom AG gelieferte Testfälle vorgegeben) ununterbrochen und fehlerfrei ablaufen. Diese Zusicherung kann ebenfalls nicht gewährleistet werden, sofern es zu Änderungen der Systemumgebung kommt. Die Gewährleistung für Mängel aufgrund von Hardware- bzw. Betriebssystemfehlern ist ausgeschlossen. Mangelhafte Lieferungen bzw. Dienstleistungen sind durch den AG binnen 14 Tagen nach Kenntnis bzw. binnen 14 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem dieser bei ordentlicher Sorgfalt hätte Kenntnis erlangen müssen bzw. binnen 14 Tagen nach Programmabnahme  (im Falle deren Festlegung im Angebot)schriftlich zu rügen. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen. Der AN ist berechtigt, behauptete Mängel jederzeit und wiederholt zu begutachten, widrigenfalls etwaige Gewährleistungsansprüche des AG erlöschen. Die Begutachtungskosten trägt der AG, wenn die Mängelrüge zu Unrecht erfolgt ist. Im Falle von berechtigten Gewährleistungsansprüchen verpflichtet sich der AN, nach seiner Wahl, Mängel an den Dienstleistungen bzw. Lieferungen entweder durch Verbesserung oder Austausch innerhalb angemessener Frist zu beheben. Schlagen zwei Verbesserungsversuche bzw. Austausche fehl, kann der AG vom Vertrag zurücktreten, ausgenommen bei unwesentlichen Mängeln. Unbeschadet der oben angeführten Fristen verjähren die Ansprüche aus Gewährleistung jedenfalls nach einem Jahr ab Erbringung der Dienstleistung bzw. Lieferung bzw. ab Abnahme (im Falle deren Festlegung im Angebot). Die gesetzliche Mängelvermutung des § 924 ABGB ist ausgeschlossen. Der Nachweis des Bestehens eines Mangels zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Erbringung der Dienstleistung bzw. Abnahme obliegt daher jedenfalls dem AG.  Eine Haftung des AN für Mangelfolgeschäden aus dem Titel des Schadenersatzes ist ausgeschlossen. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom AG zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom AN gegen Berechnung durchgeführt. Der AN übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf Änderungen an der Lieferung bzw. den Dienstleistungen durch den AG selbst oder durch Dritte, unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden und dergleichen zurückzuführen sind. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. Die hier festgelegten Gewährleistungsansprüche sind abschließend. Mängelrügen, Gewährleistungsprüfungen und die Gewährleistungsdurchführung unterbrechen nicht die Gewährleistungs- und Verjährungsfristen. Der AG ist nicht berechtigt, wegen allfälliger Gewährleistungsansprüche fällige Zahlungen an den AN zurückzuhalten.

  10. Haftung 
    Der AN haftet für im Rahmen der Vertragserfüllung zugefügte direkte Schäden, sofern dem AN oder den für den AN tätigen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird; dies gilt nicht für Personenschäden. Die Beweislast liegt jedenfalls beim AG. Eine darüberhinausgehende Haftung, wie etwa die Haftung für indirekte Schäden, mittelbare Schäden, Begleit- und Folgeschäden einschließlich des Gewinnentgang, Umsatz- und Zinsverlust, Rechtsverfolgungskosten sowie für Schäden aus Verlust von Daten oder Datengebrauch, sind ausgeschlossen.
  11. Lieferung und Transportschäden Sind in ein und derselben Bestellung Lieferungen mit unterschiedlicher Verfügbarkeit enthalten, erfolgt der Versand erst, wenn sämtliche Lieferungen der Bestellung verfügbar sind, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Der AN behält sich jedoch das Recht vor, auch Teillieferungen vorzunehmen. Die Lieferung erfolgt ausnahmslos ab Lager des AN bzw. ab Werk des Herstellers an die vom AG mitgeteilte Lieferanschrift. Die Gefahr geht auf den AG über, sobald die Lieferung am Werksgelände bereitgestellt wurde, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Für die Lieferung ist AN die Wahl eines geeigneten Frachtführers freigestellt. Angegebene Liefertermine gelten als unverbindliche Information. Falls die Abholung bzw. Absendung einer versandbereiten Lieferung oder deren Zusendung ohne Verschulden des AN bzw. des HW-Herstellers nicht möglich ist, ist der AN bzw. der HW-Hersteller berechtigt, die Lieferung auf Kosten des AG nach eigenem Ermessen zu lagern, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Der AG trägt die Kosten für den erfolglosen Lieferungsversuch. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung. Sollte eine Lieferung vereinbart sein und vom AG die Annahme einer Sendung verweigert werden, wird der AG mit den gesamten dadurch verursachten Kosten, wie etwa Versandspesen, Nachnahmegebühren, Rücksendespesen, und einer Bearbeitungsgebühr belastet. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des AG. Versicherungen erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers.

  12. Sonstiges 
    Erfüllungsort für alle Geschäfte ist – falls nichts Anderweitiges ausdrücklich vereinbart ist – der Geschäftssitz des AN. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt. Der AG gewährt dem AN das Recht, den AG als Referenz zu führen.

  13. Schlussbestimmungen 
    Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit den zwischen dem AG und dem AN abgeschlossenen Verträgen resultierenden Streitigkeiten gilt Österreichisches Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen sowie des UN-Kaufrechtes als vereinbart. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich das Handelsgericht Wien als vereinbart. Aus einer Handlung oder Unterlassung von/durch den AN kann der AG keinen Verzicht auf Ansprüche ableiten, wenn der AN einen solchen nicht ausdrücklich erklärt.  Wichtige Mittelungen erfolgen schriftlich, per Telefax oder per E-Mail und sind an den im Angebot des AN genannten Ansprechpartner zu richten. Mitteilungen des AG, die auf Mängelrügen, Nachfristsetzung infolge Verzugs, die Änderung oder Beendigung des mit dem AN geschlossenen Vertragsverhältnisses gerichtet sind, entfalten darüber hinaus nur bei firmenmäßiger Zeichnung durch den AG Rechtswirksamkeit.